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Steuerpflicht
Art. 7 (STG für den Kanton GR)
Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie
a) im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
b) Kantonsbürger sind, im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommens- und Vermögenssteuern ganz oder teilweise befreit sind.
Natürliche Personen ohne Aufenhalt im Kanton sind kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte haben.

Die Gemeindesteuer beträgt seit dem Jahre 2000 130 % (in Prozenten der einfachen Kantonssteuer).

Die Steuer der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde beträgt 17 % der einfachen Kantonssteuer. Diese Steuer wird von der Gemeinde Obersaxen in Rechnung gestellt und an die Gemeinde Flond weitergeleitet.
Die Steuer der Kantonalen evangelischen Kirche beträgt 3.5 % der einfachen Kantonssteuer.
Die Steuer der Katholischen Kirche beträgt 16 % der geltenden Kantonssteuer.

Art. 11 (Kantonsverfassung)
Die beiden Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind zur Erhebung von Steuern nach den für die politischen Gemeinden gültigen Grundsätzen berechtigt.

Die Liegenschaftensteuer beträgt seit 1999 1.5 %o.

Die Handänderungssteuer beträgt 2 %.

Der Feuerwehrpflichtersatz (17 bis 40-jährige) beträgt Fr. 300.--.

Steuergesetz der Gemeinde Obersaxen
Gemeinde 2008 2009 2010 2011 2012
Gemeinde Obersaxen 130% 130% 130% 130% 130%
Total ohne Kirchen 130% 130% 130% 130% 130%
Kantonssteuer 100% 100% 100% 100% -
Gesamttotal ohne Kirchen 230% 230% 230% 230% 130%
 
Kirche 2008 2009 2010 2011 2012
Evangelische Kirchgemeinde Flond 17% 17% 17% 17% 17%
Katholische Kirchgemeinde Obersaxen 16% 16% 16% 16% 16%